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Seit 1. April 1998 gilt
in Deutschland die sogenannte Altautoverordnung (AltautoV), die den Verbleib
von schrottreifen und auf Dauer abgemeldeten Fahrzeugen regeln soll. Der
Gesetzgeber verlangt hiermit, daß alte Fahrzeuge, die nicht mehr
zum Fahren im Straßenverkehr bestimmt sind, als Abfall behandelt
werden muß - was jeden Old- und insbesondere Youngtimerbesitzer betreffen
kann. Der umfassende Wortlaut der Altautoverordnung kann unter http://www.gmt-autorecycling.com/altauto.html
eingesehen werden.
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Was
muß ich bei der Abmeldung beachten?
Kann man sich weiterhin mit billigen Teilen vom Schrottplatz versorgen? |
Abmeldung |
Bei der Abmeldung auf der
Zulassungsstelle wird eine "Erklärung über den Verbleib" des
Fahrzeugs verlangt, in der der Standort mit Ortsangabe, Straße und
Art der Unterstellmöglichkeit eingetragen wird. Ebenso wird die Adresse
des Grundstücksbesitzers verlangt.
Der Abmeldezeitraum darf
1 Jahr mit einer Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr betragen.
Danach wird das abgemeldete Fahrzeug als Abfall betrachtet, da es nicht
mehr in den Verkehr gekommen ist. Jetzt hat das Ordnungsamt, das einen
Durchschlag der Erklärung über den Verbleib erhält, die
Handhabe, das abgemeldete Fahrzeug entfernen zu lassen - und auch eine
Strafe zu verhängen!
Tip: Die Erklärung über den Verbleib lieber gleich ausgefüllt der Zulassungsstelle vorlegen, dann kostet die Abmeldegebühr "nur" 10,- DM mehr als früher. Beim Nachreichen der Erklärung darf das Amt 20,- DM kassieren. Tip: Als geduldete Abstellplätze während der Stilllegung gelten fast ausnahmslos Garagen oder Hallenplätze nicht jedoch Schuppen, Scheunen oder das Parken unter freiem Himmel. |
Schrottplätze |
Die bisherige Schrottplatzromantik
wird wohl nach dem 1. April 1998 aussterben. Zur Fahrzeugentsorgung sind
nur mit bestimmten Vorkehrungen ausgestattete Betriebe zugelassen. Es muß
z.B. eine Anlage zum Auffangen aller Flüssigkeiten (Motoröl,
Stoßdämpferöl, Kraftstoffe, Kühlflüssigkeit,
Scheibenwaschwasser, Bremsflüssigkeit, Klimamedium usw.) errichtet
werden, was z.Zt. einer Investition von ca. 300.000,- DM gleichkommt. Alle
weiteren Materialien müssen sortenrein getrennt werden. Deshalb wird
sich die Zahl der Autoverwerter auf wenige spezialisierte Großbetriebe
verringern. Eine Liste der aktuell verfügbaren Verwertungsbetriebe
ist unter der Arbeitsgemeinschaft
der Altautoverwerter abrufbar.
Dann ist es auch vorbei mit einem Bummel über den Schrottplatz und einem "Schnäppchen", das für wenig Bares selbst ausgebaut werden kann! Natürlich werden die professionellen Autoverwertern weiterhin Gebrauchtteile anbieten - aber eben zu Preisen die die Betreibe wirtschaftlich unter diesen Bedingungen bestehen lassen können. |
Abgestellte Teileträger |
Stillgelegte Teileträger,
deren Kfz-Brief "abgelaufen" ist, gelten seit dem 1. April als Abfall.
Strenggenommen ist jede Veränderung daran, wie z.B. die Demontage
eines Teils im rechtlichen Sinne eine Behandlung von Abfall und damit eine
potentielle Straftat!
Da ein abgestelltes Fahrzeug im Sinne der neuen Verordnung den Behörden ein Dorn im Auge sein kann, wenn es nicht mehr zum Fahren taugt, kann man nur versuchen glaubhaft zu versichern, daß das stillgelegte Schätzchen kein Müll ist sondern restauriert werden soll und sobald wie möglich wieder in den Verkehr gebracht werden soll. Das darf kein frommer Wunsch sein - es muß an einer Restaurierung gearbeitet werden. Tip: Wird ein Teileträger verkauft, immer einen Kaufvertrag machen, aus dem die Adresse des Käufers als "Erklärung über den Verbleib" hervorgeht. |
Endgültige Verwertung |
Zuerst wollen wir natürlich
nicht hoffen, daß allzuviele automobile Kulturgüter der endgültigen
Verwertung zugeführt werden. Auch ein VW Käfer, der in millionenfacher
Auflage hergestellt worden ist, macht nach 25 Jahren noch vielen Leuten
Freude und weckt Erinnerungen an die damalige Zeit.
Sollte doch der Weg zur endgültigen Verwertung unumgänglich sein, so bleiben folgende Möglichkeiten:
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