flat4 - Beitrag zur Altautoverordnung
Seit 1. April 1998 gilt in Deutschland die sogenannte Altautoverordnung (AltautoV), die den Verbleib von schrottreifen und auf Dauer abgemeldeten Fahrzeugen regeln soll. Der Gesetzgeber verlangt hiermit, daß alte Fahrzeuge, die nicht mehr zum Fahren im Straßenverkehr bestimmt sind, als Abfall behandelt werden muß - was jeden Old- und insbesondere Youngtimerbesitzer betreffen kann. Der umfassende Wortlaut der Altautoverordnung kann unter http://www.gmt-autorecycling.com/altauto.html eingesehen werden.
 
Was muß ich bei der Abmeldung beachten? 

Kann man sich weiterhin mit billigen Teilen vom Schrottplatz versorgen? 

Abgestellte oder selbst zerlegte Teileträger-Fahrzeuge 

Wie läuft die endgültige Verschrottung ab?

Abmeldung
Bei der Abmeldung auf der Zulassungsstelle wird eine "Erklärung über den Verbleib" des Fahrzeugs verlangt, in der der Standort mit Ortsangabe, Straße und Art der Unterstellmöglichkeit eingetragen wird. Ebenso wird die Adresse des Grundstücksbesitzers verlangt.  

Der Abmeldezeitraum darf 1 Jahr mit einer Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr betragen. Danach wird das abgemeldete Fahrzeug als Abfall betrachtet, da es nicht mehr in den Verkehr gekommen ist. Jetzt hat das Ordnungsamt, das einen Durchschlag der Erklärung über den Verbleib erhält, die Handhabe, das abgemeldete Fahrzeug entfernen zu lassen - und auch eine Strafe zu verhängen!  
Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Kreislauf-Wirtschafts-Gesetzes.  

Tip: Die Erklärung über den Verbleib lieber gleich ausgefüllt der Zulassungsstelle vorlegen, dann kostet die Abmeldegebühr "nur" 10,- DM mehr als früher. Beim Nachreichen der Erklärung darf das Amt 20,- DM kassieren.  

Tip: Als geduldete Abstellplätze während der Stilllegung gelten fast ausnahmslos Garagen oder Hallenplätze nicht jedoch Schuppen, Scheunen oder das Parken unter freiem Himmel.

 
Schrottplätze
Die bisherige Schrottplatzromantik wird wohl nach dem 1. April 1998 aussterben. Zur Fahrzeugentsorgung sind nur mit bestimmten Vorkehrungen ausgestattete Betriebe zugelassen. Es muß z.B. eine Anlage zum Auffangen aller Flüssigkeiten (Motoröl, Stoßdämpferöl, Kraftstoffe, Kühlflüssigkeit, Scheibenwaschwasser, Bremsflüssigkeit, Klimamedium usw.) errichtet werden, was z.Zt. einer Investition von ca. 300.000,- DM gleichkommt. Alle weiteren Materialien müssen sortenrein getrennt werden. Deshalb wird sich die Zahl der Autoverwerter auf wenige spezialisierte Großbetriebe verringern. Eine Liste der aktuell verfügbaren Verwertungsbetriebe ist unter der Arbeitsgemeinschaft der Altautoverwerter abrufbar.  

Dann ist es auch vorbei mit einem Bummel über den Schrottplatz und einem "Schnäppchen", das für wenig Bares selbst ausgebaut werden kann!  

Natürlich werden die professionellen Autoverwertern weiterhin Gebrauchtteile anbieten - aber eben zu Preisen die die Betreibe wirtschaftlich unter diesen Bedingungen bestehen lassen können. 

 
Abgestellte Teileträger
Stillgelegte Teileträger, deren Kfz-Brief "abgelaufen" ist, gelten seit dem 1. April als Abfall. Strenggenommen ist jede Veränderung daran, wie z.B. die Demontage eines Teils im rechtlichen Sinne eine Behandlung von Abfall und damit eine potentielle Straftat!  
Da ein abgestelltes Fahrzeug im Sinne der neuen Verordnung den Behörden ein Dorn im Auge sein kann, wenn es nicht mehr zum Fahren taugt, kann man nur versuchen glaubhaft zu versichern, daß das stillgelegte Schätzchen kein Müll ist sondern restauriert werden soll und sobald wie möglich wieder in den Verkehr gebracht werden soll. Das darf kein frommer Wunsch sein - es muß an einer Restaurierung gearbeitet werden.  
Tip: Wird ein Teileträger verkauft, immer einen Kaufvertrag machen, aus dem die Adresse des Käufers als "Erklärung über den Verbleib" hervorgeht. 
 
Endgültige Verwertung
Zuerst wollen wir natürlich nicht hoffen, daß allzuviele automobile Kulturgüter der endgültigen Verwertung zugeführt werden. Auch ein VW Käfer, der in millionenfacher Auflage hergestellt worden ist, macht nach 25 Jahren noch vielen Leuten Freude und weckt Erinnerungen an die damalige Zeit.  
Sollte doch der Weg zur endgültigen Verwertung unumgänglich sein, so bleiben folgende Möglichkeiten:  
  • Rückgabe (Verkauf) des Altwagens beim Händler im Rahmen der Verhandlungen beim Neuwagenkauf
  • Abgabe bei einer Annahmestelle eines Verwerters (i.A. Kfz-Werkstatt, Händler), Gebühren ca. 50,- DM
  • Abgabe direkt beim Altautoverwerter, Kosten 150,- bis 300,- DM
  • Verkauf von (neueren) Unfallwagen an Verwerter gegen Wertausgleich (Verhandlungssache)
  • Freiwillige Rücknahmeverpflichtung der Hersteller für Neuwagen (nach 1.4.98), die nicht älter als 12 Jahre sind
Der Verwerter stellt einen "Verwertungsnachweis" aus, der der Zulassungsstelle vorgelegt werden muß. Damit ist der Altwagenbesitzer aus dem Schneider.
 

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Stand 22.06.1999